KVBS

Unsere Satzung

Entwurf zur Satzungsänderung des Karneval-Vereins Bad SaIzschlirf e.V.

Überarbeitungen der Satzung auf Verlangen des Finanzamt Fulda
Alte Formulierung
Neue Formulierung

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung heimatlichen Fastnachtsbrauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von und die Teilnahme an fastnachtlichen Veranstaltungen sowie die Hinführung der Jugend zum traditionellen heimatlichen Fastnachtsbrauchtum erfüllt.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des heimatlichen Fastnachtsbrauchtums, die Durchführung von und die Teilnahme an fastnachtlichen Veranstaltungen sowie die Hinführung der Jugend zum traditionellen heimatlichen Fastnachtsbrauchtum.

§13 Auflösung des Vereins, Absatz 2

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bad Salzschlirf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Auflösung des Vereins, Absatz 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Salzschlirf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ansonsten wurden Rechtschreibfehler, fehlende Satzzeichen und fehlende Leerzeichen korrigiert.
Der Beschlussvorschlag wird lauten: Die vorgelegte Satzung wird von den Mitgliedern beschlossen und soll nur nach Genehmigung durch das Finanzamt Fulda wirksam werden.

Satzung des Karneval-Verein Bad SaIzschlirf e.V.

in der Fassung der 4. Änderung (Stand 29.04.2023)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Karneval-Verein Bad Salzschlirf‘, abgekürzt „KVBS“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen.
Sitz des Vereins ist Bad Salzschlirf

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung heimatlichen Fastnachtsbrauchtums.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von und die Teilnahme an fastnachtlichen Veranstaltungen sowie die Hinführung der Jugend zum traditionellen heimatlichen Fastnachtsbrauchtum erfüllt.

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre b) Jungmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf Antrag der Eltern c) Ehrenmitglieder

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Rücksicht auf Stand, Beruf, Konfession oder Geschlecht. Der Beschluss muss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine etwaige Abweisung erfolgt ohne Angabe eines Grundes. Dem betroffenen Antragsteller steht jedoch das Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

3. Für die Mitgliedschaft in einer Abteilung oder Gruppe des Vereins ist die Vereinsmitgliedschaft zwingend erforderlich.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Die Streichung einer Mitgliedschaft kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat. Die Streichung wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

4. Der Ausschluss aus dem KVBS e.V. ist nur bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht ein Berufungsrecht innerhalb von vier Wochen an die Mitgliederversammlung zu. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

2. Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

3. Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 21. Lebensjahr vollendet haben, haben das passive Wahlrecht.

4. Die Mitglieder haben die an der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

3. Zum erweiterten Vorstand gehören der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassenwart und bis zu fünf Beisitzer.

 

§8 Aufgaben des Vorstandes

1. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Die Aufgabengebiete des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter festgelegt. Ihnen steht das Recht zu, die Arbeitsaufgaben für die Vorstandsmitglieder schriftlich festzulegen.

3. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes ein.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

5. Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben ein Vereinsmitglied oder mehrere Vereinsmitglieder bevollmächtigen. Mit Beendigung der Sonderaufgabe erlischt diese Vollmacht, ohne dass es eines besonderen Widerrufs bedarf.

6. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

7. Ausgaben über mehr als 150,00 Euro und Vereinbarungen, die den Verein über mehr als ein Jahr binden, unterliegen der Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes.

8. Der geschäftsführende Vorstand ernennt Ehrenmitglieder und gibt deren Ernennung in der auf die Ernennung folgenden Mitgliederversammlung bekannt.

 

§9 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Salzschlirf mit einer Frist von 2 Wochen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann überdies Anträge, die mit kürzerer Frist eingereicht wurden, mit 2/3-Mehrheit zur Beschlussfassung zulassen.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Kassenprüfer, b) Entlastung des gesamten Vorstandes, c) Wahl des neuen Vorstands d) Wahl von zwei Kassenprüfern, (Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Widerwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.), e) Jede Änderung der Satzung, f) Entscheidung über die eingereichten Anträge, g) Beitragsordnung und Höhe der Mitgliedsbeiträge, h) Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss zudem einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag an den 1. Vorsitzenden eingeht, der von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet ist.

3. Für die Einberufung und die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung. Zwischen Antrag und Einberufung sollten nicht mehr als 4 Wochen liegen.

 

§11 Vorschriften der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Stimmberechtigt sind nur anwesende ordentliche Mitglieder und anwesende Ehrenmitglieder.

3. Über die Verhandlungen in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Verhandlungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angaben der abgegebenen JA- und NEIN-Stimmen enthalten muss. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; als abgegebene Stimmen werden dabei nur die JA- bzw. NEIN-Stimmen gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, d.h. durch Handheben, Erheben, Zeigen der Wahlkarte oder Zuruf. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Abstimmung zu einem Beschlussvorschlag oder die Wahl eines Vorstandsmitgliedes geheim erfolgen soll.

6. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit jedes Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen gemäß § 27 BGB seines Amtes enthoben werden.

7. Wahlen
a) Zu Beginn der Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
b) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
c) Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Die Wahlen des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwartes erfolgen danach.
d) Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vom Amt zurück oder scheidet aus dem Verein aus, übernimmt dessen Vertreter oder behelfsweise ein anderes Vorstandsmitglied das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes wählt.
e) Tritt der erste Vorsitzende während seiner Amtszeit vom Amt zurück oder scheidet aus dem Verein aus, übernimmt der zweite Vorsitzende oder behelfsweise ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann einen neuen Vorstand für eine neue Amtsperiode wählt.

 

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen oder Neufassungen einschließlich der Änderung des Vereinszweck können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 (zweidrittel) Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 (dreiviertel) Mehrheit beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bad Salzschlirf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Mai bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres.

 

§ 15 Rechtsgültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsungültig werden, so sind sich die Mitglieder darüber einig, dass davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden.
Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass die ungültigen Bestimmungen durch andere, dem Ziel des Vereins gleichkommende Bestimmungen ersetzt und als Satzungsänderung in der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt werden

 

§ 16 Schlussbestimmungen

Soweit Einzelheiten in der Satzung nicht eingehend geregelt sind, gelten die Bestimmungen der §§ 21-79 BGB.

 

 

Bad Salzschlirf, den 29.04.2023 gez. Unterschrift

Geistdörfer, 1. Vorsitzender Genehmigt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.04.2023

Karneval-Verein Bad Salzschlirf e.V.

Auf dieser Website stellen wir den Karneval-Verein Bad Salzschlirf e.V. vor. Solltest du darüber hinaus Fragen zu unserem Verein, den Veranstaltungen oder Gruppen haben, erreichst du uns per Telefon, E-Mail oder über unsere Social Media-Kanäle. Salzschlirf, helau!

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